Arbeiten trotz Krankschreibung

Den Arbeitgeber trifft die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Diese Pflicht wird aber nicht dadurch verletzt, dass ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, welcher noch eine Krankschreibung hat. Da ein Arbeitgeber aber regelmäßig keine Kenntnis über die genaue Diagnose hat, tut er gut daran, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich die vorzeitige Genesung vom Arzt bescheinigen zu lassen. Als  medizinischer Laie kann er auch nicht überblicken, ob die frühere Arbeitsaufnahme unter Umständen der Gesundheit des Arbeitenehmers schadet. So kann auch vermieden werden, dass andere Arbeitnehmer angesteckt werden.


Die Krankschreibung per se stellt lediglich eine Prognose dar, dass der Arbeitnehmer bis zu dem in der Krankschreibung benannten Termin arbeitsunfähig erkrankt ist. Diese Prognose kann sich ändern.


Der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch in diesem Fall unverändert. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls greift der Versicherungsschutz immer - selbst dann, wenn ein verbotswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).

Druckversion | Sitemap
© 2024 Rechtsanwalt Bork | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Anwalt für Sozialrecht Anwalt für Verkehrsrecht | Anwalt für Reiserecht | Berlin Charlottenburg Wilmersdorf Steglitz Zehlendorf

Anrufen

E-Mail

Anfahrt