Einigungsstelle

Gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG ist eine Einigungsstelle zu bilden, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu bilden. Im Rahmein einer Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden.

 

Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden. Hinzu tritt ein unparteiischer Vorsitzender, auf welchen sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat einigen müssen.

 

Können sich die Beteiligten nicht auf eine Person für den Vorsitzenden einigen, so wird dieser durch das Arbeitsgericht bestimmt.

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