Schulungen Betriebsrat

In einem Betrieb besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat. Der Vorsitzende Meier und ein weiteres Mitglied Schulze sollen auf Schulungen gehen, damit der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber besser und erfolgreicher auftreten kann. Schließlich geht es ja auch um die Wiederwahl und das Ansehen bei den Kollegen. A möchte gerne zu einem Rethorikseminar, da er hier seine größten Defizite sieht. Schulze fühlt sich hingegen im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes noch nicht ganz so sicher und möchte ein Seminar mit dem Inhalt „Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats“ besuchen.  Die Kosten des Seminars sind verhältnismäßig. Es wird eine Betriebsratssitzung ordnungsgemäß einberufen und der Betriebsrat fasst einen entsprechenden Beschluss.
Der Arbeitgeber findet die Entscheidung des Betriebsrats gar nicht gut. Denn die Arbeitnehmer kommen für die Dauer der Schulungen nicht zur Arbeit und er muss sowohl die Lohnkosten als auch die Kosten der Seminare tragen. Er lehnt die Forderungen ab. Meier und Schulze nehmen dennoch an den Schulungen teil und verlangen die Erstattung der Kosten. Der Arbeitgeber verweigert die Zahlungen und kürzt zudem beiden das Gehalt um die ausgefallene Arbeitszeit. Wer hat Recht? 
Es gibt zwei Probleme bzw. Rechtsfragen: 1. Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und 2. Bezahlung der Kosten
Teil 1: Freistellungsanspruch für den Besuch der Seminare
  • Zunächst gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Meier und Schulze haben nicht gearbeit. Sie hätten daher nur Anspruch, wenn sie sich auf eine sog. "Ansprucherhaltungsnorm" berufen können.
  • Ein Betriebsratsmitglied ist für Schulungen freizustellen, wenn
    1. ein Beschluss des Betriebsrat vorliegt
    2. die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist
  • Der Anspruch ergibt sich aus § 37 Absatz 2 BetrVG
  • Das Seminar von Meier ist nicht erforderlich, um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied auszuüben. Er hat daher keinen Freistellungsanspruch. Bei Schulze ist das Seminar hingegen notwendig, damit der seine Tätigkeit ausüben kann. Er ist Freizustellen.

Teil 2: Übernahme der Seminarkosten
 

  • Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrat entstehenden Kosten zu tragen. Das ist in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt.
  • Bei der Schulung des Schulze handelte es sich um eine Tätigkeit des Betriebsrats und eine ordnungsgemäße Durchführung. Bei Meier hingegen nicht
  • Der Arbeitgeber muss aber nur solche Kosten tragen, die unvermeidbar sind. Das Seminar war im Rahmen der Kosten verhältnismäßig. Der Arbeitgeber hat daher die Kosten zu tragen. Hätte das Seminar z.B. 500 Euero gekostet und ein anderer Anbieter hätte das gleiche Seminar für 350 Euro angeboten, dann hätte der Arbeitgeber nur 350 Euro erstatten müssen
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