Sportarbeitsrecht

Das Sportarbeitsrecht ist ein Teilgebiet des Sportrechts. Es befasst sich insbesondere mit der Tätigkeit von Sportmanagern, Spielerberatern und Spielervermittlern, der rechtlichen Einordnung von Sportlern als Arbeitnehmer, der Haftung im Sport wegen Vertragsverletzungen und anderer Pflichtverletzungen, den Spielergewerkschaften und dem Vereinswechsel.

 

Fitnesstrainer, Übungleiter, Ehrenamtliche Helfer


Beim Sportabreitsrecht sollte man nicht ausschließlich an Profisportler denken. Viele Menschen angagieren sich in Sportvereinen ehrenamtlich oder arbeiten auf Basis eines geringfügigen Beschäftigung. Auch hier gilt es die besonderen Umstände des Sports zu berücksichtigen und unnötige Fallen aufzudecken. Wie schnell kann es z.B. passieren, dass sich ein Kind am Wochenende beim Fußballspiel verletzt oder es Ärger mit dem Finanzamt gibt? Was ist z.B. mit dem selbständigen Fitnesstrainer, der in mehreren Fitness-Studios Kurse gibt? 

 

Schiedsabrede


Gemäß der §§ 4, 101 ff. ArbGG werden Zuständigkeiten für das Sportarbeitsrecht üblicherweise einer Schiedsgerichtsbarkeit übertragen. Dies erfolgt durch eine sog. Schiedsabrede. Bei der rechtlichen Beratung und der Vertragsgestaltung ist aber darauf zu achten, dass die vertragliche Abrede die staatliche Gerichtsbarkeit unmißverständlich ausschließen muss.

Für Angelegenheiten mit internationalem Bezug besteht die Möglichkeit des Internationen Schiedsgerichtshof für Sport (Court of arbitratioin for sport, CAS). Dieser hat seinen Sitz in Lausanne.

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