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Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist im 2. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht.

 

Gemäß § 12 a SGB II sind Leistungsberechtigte jedoch verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

 

Anspruchsvorraussetzungen

 

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 7ff. SGB II geregelt:

 

  • Leistungsberechtigte, vgl. § 7
  • Erwerbsfähigkeit, vgl. § 8
  • Hilfebedürftigkeit, vgl. § 9
  • Zumutbarkeit, vgl. § 10
  • Einkommensberücksichtigung, vgl. §§ 11ff.

 

Leistungen

 

Die Leistungen sind in den §§ 19ff. SGB II geregelt:

 

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II und Sozialgeld)
    • Regelbedarf
    • Mehrbedarfe
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • Abweichende Erbringung von Leistungen
  • Weitere Leistungen
    • Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
    • Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
    • Leistungen für Auszubildende
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe

 

Sanktionen

 

  • Pflichtverletzungen und Folgen
  • Beginn und Dauer der Minderung
  • Meldeversäumnisse

 

Mitwirkungspflichten

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