Rechtsanwalt Verkehrsrecht | Zehlendorf Steglitz

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz berate und vertrete ich Sie in allen Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Gerne setze ich zivilrechtliche Ansprüche für Sie nach einem Verkehsunfall durch oder vertrete Sie in Ordnungswidridkeitenverfahren oder Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

 

Eine kleine Unachtsamkeit genügt und man ist einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Aber auch wenn man selber einen Schaden erlitten hat, benötigt man fachkundige Hilfe, um seine Ansprüche durchzusetzen. Bitte bedenken Sie: Sie kämpfen gegen eine gegnerische Versicherung oder die Ermittlungsbehörde. Beide sind nicht Ihre Interessenvertreter! Versicherungen bieten z.B. schnelle und "unkomplizierte" Schadensregulierungen an und möchte Rechtsanwälte außen vor lassen. Das macht die Versicherung aber nicht ohne Grund. Denn Sie möchte möglichst wenig bezahlen müssen und die Unwissenheit des Geschädigten ausnutzen.

 

Als Geschädigter sind Sie für alle für Sie positiven Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die wenigsten Unfallgegner sind geständig und erklären gegenüber deren Versicherung, dass sie zu 100% an dem Unfall schuld waren. Gibt der Unfallgegner z.B. gegenüber seiner Versicherung keine Stellungnahme ab, kann sich die Regulierung um mehrere Wochen verzögern.

 

Ein Polizeibeamter, der Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle erwischt hat und eine Anzeige geschrieben hat, wird diese nicht ohne weiteres zurücknehmen. Es gilt sämtliche entlasteten Momente für Sie zu finden und Verfahrensfehler zu rügen. Dazu benötigt man jedoch erfahrene Hilfe.

Ansprüche nach Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich und man ist nicht auf solch ein Ereignis einegstellt. Das Auto kann unter Umständen nicht mehr genutzt werden und man ist vielleucht sogar an der Gesundheit geschädigt. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung aller zivilrechtlichen Ansprüche, welche im Zusammenhang mit einem Unfall auftreten können.

 

Gegner ist zu 100% schuld! Trotzdem ein Rechtsanwalt beauftragen?

 

Die Antwort ist ganz klar: Auf jeden Fall! Bitte bedenken Sie, dass die gegnersiche Versicherung nicht in Ihrem Interesse handelt. Sie möchte natürlich so wenig wie nötig zahlen müssen. Aus diesem Grund versuchen die Versicherer immer wieder durch schnelle Regulierungsangebote, eigene Sachverständige und geschickte Fangfragen die Schadensregulierung so gering wie möglich zu halten. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Sie einen eigenen Sachverständigen auswählen. Wenn der Gegner zu 100% schuld ist, dann muss auch die gegnerische Versicherung die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Warum wollen Sie diese Möglichkeit verschenken.

 

Mögliche Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls sind u.a.:

 

  • Schmerzensgeld
  • Schadensersatz
  • Nutzungsausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Kostenpauschale
  • Verdienstausfall
  • Rentenansprüche
  • Kosten für Heilbehandlung
  • Kosten für Taxi, Kleidung und andere Dinge

 

Straftaten im Straßenverkehr

BuIn Bußgeldverfahren stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Insbesondere nach der Änderungen des Bussgeldkatalogs und der Neustrukturierung der Punkteregelung ist es deutlich einfacher, die Fahrerlaubnis zu verlieren. Gerade wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, sollten Sie kein unnötiges Risiko eingehen und fachlichen Raten einholen.

 

Üblicherweise spreche ich mit dem Mandanten ab, dass dieser mir den Bussgeldbescheid zukommen lassen. Nach Einholung weiterer Informationen kann sodann die formelle Wirksamkeit geprüft werden. Es gilt dann mit dem Mandanten zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. Bei einer Geldbuße von 35 Euro ist es vielleicht nicht grundsätzlich angebracht kostenintensive Maßnahmen auszulösen. Wenn aber Punkte und vielleicht sogar die Fahrerlaubnis auf dem Spiel stehen, sollte man vorrangig diese bekämpfen.

Straftaten im Straßenverkehr

Der Vorwurf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen zu haben wiegt sehr schwer und kann schnell die eigene Existenz bedrohen. Am Abend vielleicht ein Bier getrunken und sodann in eine Verkehrskontrolle zu kommen, kann schwere folgen haben.

 

Parkunfälle - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

 

Schnell ist es passiert. Aus Unachtsamkeit den Vorhermann beim Ausparken berührt. Der Schaden sieht nicht groß aus und man hinterlässt einen Zettel an der Windschutzscheibe. Wenn man sich dann vom Unfallort entfernt und trotzdem nicht zur Polizei fährt, hat man den objektiven Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht.

 

Fahrlässige Körperverletzung bei Unfall mit Personenschaden

 

Aber auch nach einem Unfall mit Personenschaden kann man sehr schnell dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt sein.

 

Fahreignung bei Cannabiskonsum

 

In diesem Zusammenhang ist auf keine ganz wichtige Entscheidung des OVG Hamburg vom 16. Mai 2014 hinzuweisen (AZ: 4 Bs 26/14). Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

 

1. Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, auch wenn es der Betroffene unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Erstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären.

 

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

 

  • Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der Antragsteller – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.).

  • 11
  • 1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 E 1074/13, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, OVG 1 S 234.09, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 6/08, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).

Regulierung von Unfallschäden | Fahrverbot | Bußgeld

Alkohol | Schmerzensgeld | Rentenansprüche | Fahrerlaubnis

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