Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat ua. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Nachdem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 -, vgl. Pressemitteilung Nr. 93/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt. In fünf dieser Verfahren hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute über die Revisionen verhandelt und entschieden. Dabei ist er von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
Der Fünfte Senat hat in den Verfahren
Bundesarbeitsgericht,
Urteile vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 -, - 5 AZR 146/12 -,
- 5 AZR 242/12 -, - 5 AZR 294/12 - und - 5 AZR 424/12 -
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 -
Sächsisches Landesarbeitsgericht,
Urteil vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 -
Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 8. Dezember 2011
- 11 Sa 852/11 -
Landesarbeitsgericht Hamm,
Urteil vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 -
Landesarbeitsgericht Hamm,
Urteil vom 21. März 2012 - 3 Sa 1526/11 -
Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag
sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15
Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.
Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in
Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1.
Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten
abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die
Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 93/10 -
Eingruppierung einer „Laborspülkraft“ - Begriff der Unterhaltsreinigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 -
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 2011 - 9 Sa 501/10 -
Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 4 Sa 713/10 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 -
Pressemitteilung Nr. 38/12 des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2012
Sonderurlaub als unschädliche Unterbrechung für die Zulage nach § 9 TVÜ-Länder
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sah für einzelne Vergütungs- und Fallgruppen sog. Vergütungsgruppenzulagen vor. Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eine solche Zulage nicht mehr vorgesehen. § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) gewährt jedoch den Beschäftigten, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage bezogen, eine dynamisierte Besitzstandszulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder sind Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub unschädlich. Urlaub iSd. Bestimmung ist auch unbezahlter Sonderurlaub.
Die Klägerin ist im Justizdienst des beklagten Landes beschäftigt. Sie bezog bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 eine Vergütungsgruppenzulage. Anschließend erhielt sie die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder. Diese betrug zuletzt unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 19,9 Wochenstunden 32,81 Euro brutto monatlich. Vom 24. Juli 2007 bis zum 17. August 2007 nahm die Klägerin während der Sommerferien Sonderurlaub zur Betreuung ihres noch nicht volljährigen Sohnes. Daraufhin stellte das beklagte Land die Zahlung der Besitzstandszulage ein. Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung der Zulage. Sie hält auch Sonderurlaub für Urlaub iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des beklagten Landes blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Oberbegriff „Urlaub" in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder umfasst auch den der Klägerin gewährten Sonderurlaub. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und dem Zweck der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder. Vergütungsgruppenzulagen waren Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Auch längerfristige Unterbrechungen der Tätigkeit wegen Sonderurlaubs lassen den an die Wertigkeit dieser Tätigkeit geknüpften Besitzstand nicht erlöschen. Deshalb ist nach der Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiter zu zahlen. Zudem würde die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 GG verletzen, wenn dadurch den Beschäftigten, die wie die Klägerin Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern genommen haben, nach Beendigung des Sonderurlaubs die Weiterzahlung der Zulage verwehrt würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 AZR 586/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. September 2010 - 5 Sa 633/10 -
Pressemitteilung Nr. 37/12 des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012
Verfall des tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 26 TVöD bei Arbeitsunfähigkeit
Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht schon am 31. März des
Folgejahres. Der von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen darf nach der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht vor Ablauf eines den
Bezugszeitraum deutlich übersteigenden Zeitraums verfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Die Tarifvertragsparteien können hiervon abweichend
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier
Wochen übersteigen (Mehrurlaub), frei regeln. Ob sie von dieser Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben, ist durch Auslegung der maßgeblichen Tarifbestimmungen festzustellen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beträgt der Urlaubsanspruch des Klägers 30 Arbeitstage. § 26 Abs. 2
Buchst. a TVöD bestimmt abweichend von der Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Erholungsurlaub im Falle seiner Übertragung bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden muss, wenn er wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Mit seiner Klage hat der 1950 geborene und seit 1974 bei der beklagten Stadt als Angestellter beschäftigte Kläger
für die Jahre 2007 und 2008 jeweils 10 Tage Mehrurlaub als Ersatzurlaub verlangt. Der Kläger konnte diesen Mehrurlaub weder in diesen Jahren noch bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres antreten,
weil er vom 23. Juni 2007 bis zum 7. Oktober 2009 arbeitsunfähig war. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben zwar nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen,
unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub von vier Wochen und dem tariflichen Mehrurlaub differenziert. Sie haben sich jedoch mit der Regelung in § 26 Abs. 2 TVöD hinreichend deutlich vom gesetzlichen
Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst, indem sie die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig geregelt haben. Dies hindert die Annahme eines „Gleichlaufs" des gesetzlichen
Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs und bewirkt, dass der Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 am 31. Mai 2008 und der Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 am 31. Mai 2009 gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD
verfallen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2010 - 10 Sa 244/10 -
Der Senat hat am selben Tag der Klage eines Arbeitnehmers teilweise stattgegeben, der ihm nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zustehenden Mehrurlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten haben wollte. Er hat entschieden, dass die Urlaubsregelung im TV-L den Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran knüpft, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 3 Sa 280/10 -