Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 01.09.2010
Aktenzeichen: 12 U 205/09
Dokumenttyp: Beschluss
Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel eines Polizeifahrzeugs; Sorgfaltspflichten eines Sonderrechtsfahrers
Im Falle des Auffahrunfalls ist der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden entkräftet, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem
Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) ereignet hat.
Wechselt ein Polizeifahrzeug, das nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO entbunden ist, den Fahrstreifen, um diesen für den Berufsverkehr freizugeben und setzt sich so dicht vor das in
langsamer Fahrt befindliche, durch Polizeikelle zum Anhalten aufgeforderte Fahrzeug, dass dieses auffährt, so steht diese Fahrweise des Polizisten außer Verhältnis zu dem unmittelbar verfolgten
Zweck.
Die dem Sonderrechtsfahrer, der nach § 35 Abs. 1 StVO von Vorschriften der StVO befreit ist, gemäß § 35 Abs. 8 obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende
Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.
Das Berufungsgericht muss die in erster Instanz vernommenen Zeugen nur dann nochmals vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als das Erstgericht (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 525, 398
ZPO).
Gericht: | KG Berlin 8. Zivilsenat |
Entscheidungsdatum: | 01.09.2011 |
Aktenzeichen: | 8 U 42/10 |
Dokumenttyp: | Urteil |
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Aufklärungspflicht des Händlers hinsichtlich der Fachgerechtigkeit einer Reparatur; Arglist wegen einer Falschangabe "ins Blaue"
1. Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung (s. BGH NJW 2010, 2426, 2429 Tz
29). Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären.
2. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als "sehr gepflegt" oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe "reparierter Unfallschaden" als positive
Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 S. 1BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe "ins
Blaue" in Betracht.
Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis
des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe,
wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 - LG Bremen
AG Bremerhaven