Zunächst ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Für alle Probleme gibt es eine sachgerechte Lösung.
Im Rahmen von Kündigungen ist es zunächst wichtig zu beachten, ob diese mündlich oder schriftlich ausgesprochen wurde. Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich unwirksam!
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit einer sog. Kündigungsschutzklage anzugreifen. Lässt man diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam!
Zur Vermeidung von Nachteilen beim Arbeitslosengeld haben Sie sich unverzüglich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen und arbeitssuchend zu melden. Das Arbeitslosengeld entspricht in der Regel 60 % des letzten Nettoeinkommens. Sie haben darauf grundsätzlich einen Anspruch, wenn Sie in den letzten 3 Jahren mehr als 360 Tage gearbeitet haben und arbeitsfähig sind. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Folgende Unterlagen müssen zum Termin beim Jobcenter vorgelegt werden:
Bitte bedenken Sie, dass Ihr Antrag schneller beabreitet werden kann, je schneller alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sollten Sie sich arbeitssuchend melden, denn diese Zeit wird Ihnen auf die Rente angerechnet. In jedem Fall sollten Sie sich einen Termin bei Ihrem zuständigen Arbeitsberater geben lassen. Dieser kann Sie über eventuelle Weiterbildungsmöglichkeiten und neue Perspektiven informieren. Haben Sie lange in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sollten Sie den kostenlosen Service des Bewerbungstrainings in Anspruch nehmen. Denn die Ansprüche der potenziellen Arbeitgeber ändern sich ständig. Hier werden Sie dann über die aktuellste Form der nun geforderten Bewerbungen informiert und man hilft Ihnen die perfekte Bewerbung zu schreiben.
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