Die gesetzliche Unfallversicherung ist in SGB VII geregelt. Gesetzlich Unfallversicherte erhalten Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- und Entschädigungsleistungen. Für die allgemeine Praxis spielen dabei das Verletztengeld und die Verletztenrente die Hauptrollen.
Gemäß § 1 SGB VII ist es zudem Aufgabe der Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Ist ein Unfall oder eine Schädigung eingetreten, soll dem Betroffenen und auch etwaigen Hinterbliebenen durch die Unfallversicherung ausreichend geholfen werden.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist nehmen der Versicherteneigenschaft nach §§ 2ff. SGB VII, dass ein sog. Versicherungsfall vorliegt. Dies ist in §§ 7ff. SGB VII geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten. Gemäß Abs. 2 schließt verbotwidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus.
Unter einem Unfall versteht man zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
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