Was kostet der Rechtsanwalt?
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostet natürlich Geld. Die Gebühren regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und üblicherweise ist der Streitwert maßgeblich. Die wenigsten Mandanten haben jedoch einen Überblick über die anfallenden Kosten. Woher auch, wenn man kein Jurist ist? Sie scheuen daher eine Kontaktaufnahme. Die Sorge ist unberechtigt. Eine Kernphilosophie meiner anwaltlichen Beratung besteht darin, Sie vor der Beauftragung umfassend über die anfallenden Kosten zu beraten, damit Sie selbständig und gut informiert Ihre Entscheidung treffen können.
Die Kosten für eine sog. Erstberatung können zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt frei vereinbart werden. In der Regel liegt das Honorar zwischen 50,00 Euro und 190,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19%. Entscheidend ist dabei der Umfang und die Bedeutung für den Mandanten. Eine vertrauensvolle Beratung gebietet es, dass Sie vor der Erteilung des Auftrags über die Kosten informiert werden.
Ist die Erstberatung auf eine kurze Information, die möglichen Handlungsweisen und die zu erwartenden Kosten beschränkt, so kann der Rechtsanwalt im Einzelfall auch auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Wenn Sie sich mit Fragen und Anliegen telefonisch an meine Kanzlei wenden, so werden Sie grundsätzlich auch an mich durchgestellt. Weder findet die Bearbeitung Ihrer Anrufe in einem Callcenter statt noch werden Sie vom "Vorzimmer des Chefs abgeblockt". Bin ich bei Gericht oder in einer Mandantenbesprechung, so wird selbstverständlich eine entsprechende Telefonnotiz gefertigt und ich melde mich dann baldmöglichst bei Ihnen.
or: Rechtsanwalt Bork
Viele potentielle Mandanten scheuen den Weg zum Rechtsanwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Hierzu besteht aber grundsätzlich keine Veranlassung. Der Gesetzgeber hat z. B. die Beratungsgebühr für ein erstes Beratunggespräch bei Verbrauchern auf maximal 190,00 € netto beschränkt. Soll eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit erfolgen, werden Sie vor der Beauftragung über die weiteren Kosten aufgeklärt. Sie können die Wirtschaftlichkeit der Mandatierung genau prüfen. Ferner gilt es zu bedenken, dass der Arbeitsplatz die eigene Existenz sichert. Unter Umständen sind Sie auch rechtsschutzversichert und Ihre Versicherung hat für die Kosten einzustehen.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der anwaltlichen Gebühren berechnen sich, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert, vgl. § 2 RVG). Bei Zahlungsansprüchen ist dies regelmäßig der Wert, der begehrt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.
Im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfanges ist der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen möglich. Eine Vereinbarung von höheren als den gesetzlichen Gebühren hat gemäß § 4 I RVG grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und darf nicht in der anwaltlichen Vollmacht enthalten sein.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicehrung verfügen, kann auf Wunsch gerne die erforderliche Korrespondenz mit der Versicherung übernommen und eine direkte Abrechnung vorgenommen werden.
Es besteht die Möglichkeit in gesetzlich zulässigerweise Beratungsverträge abzuschließen. Gegen ein monatlich fest vereinbartes Honorar erhalten Sie umfassende rechtliche Beratung. Die Kosten sind für Sie als Unternehmermandant planbar, Sie haben einen schnellen und festen Ansprechpartner, der Ihr Unternehmen kennt.
Hinweis für Gebühren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:
Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit, auf die ausdrücklich hingewiesen werden soll: In der ersten Instanz findet gemäß § 12 a ArbGG keine Erstattung der Gebühren durch den unterliegenden Gegner statt. Dies hat zur Folge, dass Sie auch bei einem vollständigen Obsiegen in der ersten Instanz Ihre anwaltlichen Gebühren selber tragen müssen.
Viele Arbeitnehmer stecken in einer misslichen Lage. Der Arbeitgeber zahlt das Geld nicht oder kommt seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach. Die Miete muss bezahlt werden und der Kühlschrank
ist leer. Wie soll man da auch noch einen Rechtsanwalt bezahlen?
Man kann dann natürlich auch alleine zum Arbeitsgericht gehen und bei der Rechtsantragsstelle sein Begehren äußern. Die Rechtsabtragstelle kann einen Arbeitnehmer aber nicht so beraten wie es ein
Rechtsanwalt machen kann. Auch kann diese z. B. keine außergerichtliche Streitbeilegung anstreben. Das kann aber sehr wichtig sein, wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht durch einen Prozess
zerstört werden soll.
Der Rechtsanwalt berät einen auch über die Möglichkeit des Beratungshilfescheins und der Beantragung von Prozesskostenhilfe, wenn man nicht in der Lage ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus eigener Tasche zu finanzieren. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten auch vor der Beauftragung über die anfallenden Kosten zu informieren. Zudem ist bei Verbrauchern die Höhe de anwaltlichen Gebühren bei einer Erstberatung per Gesetz ausdrücklich auf maximal 190,00 Euro netto limitiert. Ein Arbeitnehmer sollte daher keine Angst vor der Befragung eines Rechtsanwalts haben. Wenn man krank ist geht man auch zum Arzt. Denn dieser kann einem helfen. Der Arbeitsplatz sichert Ihre wirtschaftliche Existenz. Sie sollten daher auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kostenlast des Mandanten erheblich senken. Es gilt aber zu bedenken, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht für jeden Fall eintrittspflichtig ist. Zunächst ist es erforderlich, dass das Rechtsgebiet der Streitigkeit vom Versicherungsvertrag überhaupt umfasst ist. Besteht z.B. ausschließlich ein Verkehrsrechtsschutz, so deckt dieser selbstverständlich keine Arbeitsrechtsstreitigkeiten ab. Man sollte bei der Auswahl der Versicherung daher immer sehr sorgfältig vorgehen. Ferner gilt es zu beachten, dass grundsätzlich eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten erforderlich, ab derer dann die Rechtsschutzversicherung eingreift. Es darf sich auch um keine Streitigkeit handeln, welche bereits vor dem Abschluss der Versicherung begann. Man kann auch nicht pauschal sagen, welche Rechtsschutzversicherung die beste ist. Die einzelnen Vertragsbedingungen der Versicherungen (AVB) unterscheiden sich teilweise nicht unerheblich.
§ 12 a ArbGG - Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
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