Die Erwerbsminderung wird auch mit MdE abgekürzt. Sie ist nicht mit dem Begriff Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Ist ein Versicherter länger als 26 Wochen um mindestens 20 vom Hundert in der Erwerbsfähigkeit gemindert, erhält er nach §§ 56ff. SGB VII eine Verletztenrente.
|
|
|