In den Medien kann man immer wieder Berichte über Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Betriebsverienbarungen, Schutz der Arbeitnehmerrechte usw. sehen bzw. hören. Doch was ist, wenn in Ihrem Unternehmen überhaupt kein Betriebsrat existiert? Ist auf Ihr Arbeitsverhältnis unter Umständen auch kein Tarifvertrag anzuwenden? Dann ärgern Sie sich sicherlich um so mehr, wenn Gewerkschaften hohe Tariferhöhungen fordern, gestreikt wird und Sie selber letztlich nichts davon haben.
Haben Sie keine Angst unter Umständen die Wahl eines Betriebsrates anzuregen bzw. zu initiieren. Sie werden durch die gestezlichen Vorschriften ausreichend geschützt. Unter Umständen erhalten Sie auch einen Sonderkündigungsschutz.
Hinsichtlich des Wahlschutzes und der Wahlkosten heißt es in § 20 Betriebsverfassunggesetz wörtlich:
Lassen Sie sich zu diesem Thema beraten. Ihnen wird genau erläutert, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Selbstverständlich bezieht sich die Hilfe auch auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie auf die Vertretung der gewählten Betriebsrats.
Für Kleinbetriebe gibt es auch die Möglichkeit eines vereinfachten Wahlverfahrens (vgl. § 14 a Betriebsverfassungsgesetz). Haben Sie keine Angst vor unnötiger Bürokratie.
Beachten Sie auch, dass der Arbeitgeber neben den Kosten für die Wahl des Betriebsrats gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Er hat auch für die Bereitstellung von Räumen und sachlichen Mitteln zu sorgen.
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