Die Politik verspricht viel- gerade kurz vor den Wahlen. Leider sieht die Realität oft anders aus. Die Vereinbarung von Beruf und Kindern ist ohne ausreichende Kinderbetreuung nicht realisierbar. Die Folgen können äußerst schlimm sein. Z.B. fehlen Zeiten bei der Rentenversicherung oder die Aufstiegschancen sind aufgrund eines längeren Ausscheidens aus dem Beruf zunichte gemacht. Nutzen Sie daher eine anwaltliche Vertretung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht damit abspeisen, dass eine Kita voll ist und Sie allenfalls auf die Warteliste kommen können. § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet wie folgt:
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist auf zwei Jahre beschränkt. Hat das Kind also das dritte Lebensjahr abgeschlossen, ist der Anspruch untergangen. Die Durchführung eines langen Hauptsacheverfahrens ist daher nicht praktikabel. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung geht es daher stets um die Durchsetzung möglicher Ansprüche im Wege des einstweiligen rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ferner ist zu beachten, dass der Anspruch sich gegen örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber dem Träger eines Tageseinrichtung richtet. Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Kapazität aller kommunalen oder freien Kindertageseinrichtungen erschöpft ist. Die Kapazität kann dem gesetzlichen Anspruch gerade nicht entgegengehalten werden. Ist die Kapazität erschöpft, besteht ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Gelingt dies nicht, so kann sogar ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683, 677 BGB entstehen, wenn z.B. auf teurere oder privaten Betreuungsalternativen zurückgegriffen werden muss.
Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung kann auch geklärt werden, ob Ihnen ggf. gegen den Jugendhilfeträger ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht. Hierzu kann z.B. auch Verdienstausfall gehören, wenn die Berufstätigkeit eingeschränkt oder sogar aufgegeben werden musste.
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